Tötungsdelikte


Straftaten gegen das Leben sind im 16. Abschnitt des StGB geregelt. Tötungsdelikte setzen die Tötung eines anderen menschlichen Lebens voraus. 

Man unterscheidet zwischen Tötungsdelikten im engeren Sinne und Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Tötungsdelikte im engeren Sinne sind Erfolgsdelikte, die als Erfolg den Tod eines Menschen haben. Tötungsdelikte im weiteren Sinne sind Delikte aus anderen Abschnitten, die auch das Rechtsgut Leben schützen sollen. Das sind durch Todesfolge qualifizierte Delikte wie bspw. Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB. 

Das Leben ist das höchste Schutzgut, weshalb es eine Sonderstellung erfährt. Um dem Fundamentalwert des Rechtsgut Lebens Rechnung zu tragen, müssen Delikte gegen dieses dementsprechend bestraft werden. Die angedrohte Strafe ist Ausdruck dessen, dass der Täter höchste Schuld auf sich geladen hat. 

Mord und Totschlag sind zwei der bekanntesten Tötungdelikte des Strafgesetzbuches. Die Unterscheidung dieser beiden Delikten ist für den juristischen Laien oft schwer verständlich. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist aber nicht, wie viele denken, dass bei Mord Vorsatz vorliegt, bei Totschlag aber nicht, sondern, dass bei Mord noch zusätzliche Mordmerkmale, wie Heimtücke, Grausamkeit oder Habgier vorliegen müssen. Bei beiden Delikten muss Vorsatz gegeben sein.

Ob eine Tat geplant oder spontan, also im Affekt geschieht, ist kein Unterscheidungsmerkmal. Der Totschlag ist nämlich nicht zu verwechseln mit der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB. Bei Mord müssen besonders verwerfliche Begleitumstände vorliegen. Aufgrund der höheren Verwerflichkeit eines Mordes sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei Totschlag hingegen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. 

Die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB setzt, wie der Begriff auch schon sagt, keinen Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer weiß, dass die Möglichkeit besteht, durch sein Handeln eine Straftat zu begehen, aber in pflichtwidriger und vorwerfbarer Weise nicht damit rechnet, dass dieser Umstand wirklich eintritt, oder die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Die Strafandrohung dieses Delikts liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. 

(Das Verhältnis von Mord und Totschlag ist umstritten. Eine Ansicht sagt, dass der Mord der Qualifikationstatbestand des Totschlags ist, während die Rechtsprechung diesen als eigenständiges Delikt neben dem Totschlag einstuft.)