Schuld

Die Schuld kann man als individuelle Vorwerfbarkeit der Tat verstehen. Eine Person kann nur bestraft werden, wenn sie auch schuldhaft gehandelt hat. 

Die Schuldfähigkeit setzt sich aus der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit zusammen. Der Täter muss also ein Unrecht einsehen können und die Fähigkeit besitzen, nach dieser Einsicht zu handeln. 

Schuldfähig ist jede Person, die das 14. Lebensjahr beendet. Vorher kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gegeben ist. 

Gem. § 1 Abs. 2, § 3 S. 1 JGG sind Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren schuldfähig, wenn festgestellt wird, dass sie im Zeitpunkt der Tat nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug waren, um das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Jugendliche und Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) werden bezüglich der Schuldfrage also noch anders beurteilt.

Schuldunfähigkeit

Die Schuldfähigkeit kann wegen fehlender Reife oder seelischer Störungen u.ä. ausgeschlossen sein. Verminderte oder vollständige Schuldunfähigkeit kann gem. § 21 StGB vorliegen, wenn die Fähigkeit, ein Unrecht der Tat einzusehen, bei dem Täter aus einem Grund nach § 20 StGB bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. 

Gründe können eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder andere schwere seelische Störungen sein. 

Die Schuldunfähigkeit infolge des Alkoholkonsums richtet sich nach dem festgestellten BL, der Blutalkoholkonzentration. Bei einer BAK von unter 2 Promille geht man von einer vollen Schuldfähigkeit aus. Wenn die BAK über 3 Promille liegt, ist der Täter nach § 20 StGB voll schuldunfähig, was allerdings bei Tötungsdelikten grundsätzlich erst ab 3,3 Promille eintritt. Zwischen 2 und 3 Promille ist der Täter vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB. 

Folge der Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist, dass der Täter wegen dieser Tat nicht verurteilt werden kann. Es besteht allerdings die Möglichkeit, schuldunfähigen Täter nach §§ 63, 64 StGB in den Maßregelvollzug unterzubringen, um die Besserung sicherzustellen, aber auch wegen der Sicherung des Täters vor der Allgemeinheit. 

Entschuldigungsgründe

Das Vorliegen von Entschuldigungsgründen führt auch zur Straflosigkeit des Täters. Mögliche Entschuldigungsgründe sind der entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB und der übergesetzliche entschuldigende Notstand. 

Nach § 35 StGB kann es zu einem Ausschluss der Strafbarkeit kommen, obwohl eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Das ist der Fall, wenn sich  der Täter in einer derartigen unauflösbaren Konfliktsituation befindet und darauffolgend eine rechtswidrige Tat begeht. 

Wer sich also in einer Notstandslage befindet, also wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine Straftat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dabei müsste die Handlung, die in dieser Notlage vorgenommen wird, geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden. Dies muss also verhältnismäßig sein. Beispielsweise ist das Erschießen eines Angreifers keine erforderliche Notstandshandlung als Reaktion auf eine Ohrfeige. Dann würde man sich im Bereich des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) befinden, also eine Überschreitung der gebotenen Handlung.

Des weiteren muss ein sog. Notstandswille vorliegen. Das bedeutet, der Täter muss mit Rettungswillen, also mit Gefahrabwendungswillen, handeln. Es reicht nicht aus, dass dem Täter die Notstandslage bewusst ist, sondern er muss aufgrund dieser Notstandsvoraussetzungen handeln. 

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist, wie der Name schon sagt, nicht gesetzlich geregelt und kommt nur hinsichtlich außergewöhnlicher Konfliktsituationen in Betracht, wenn § 35 StGB keine Anwendung finden kann.