Eigentumsdelikte

Eigentumsdelikte haben als Schutzgut das geistige Eigentum. Dabei ist der wirtschaftliche Vermögenswert der Sache unerheblich. Das unterscheidet Eigentumsdelikte von Vermögensdelikten. 

Zu den Eigentumsdelikten zählen

  • der Diebstahl (§ 242 StGB)
  • die Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • der Raub (§ 249 StGB)
  • die Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Der Diebstahl, geregelt in § 242 StGB ist die am häufigsten durchgeführte Straftat. Es macht ca. 50% der registrierten Straftaten aus. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl. Entscheidend ist dabei, dass der Gewahrsam der Person durch die Wegnahme gebrochen wird und das Opfer keinen Zugriff mehr auf die Sache hat.

Bei einem Diebstahl von geringwertigen Sachen wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung verfolgt. Geringwertige Sachen sind Sachen mit einem Geldwert unter 50€.

Der Diebstahl mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist als Raub in § 249 StGB geregelt. Da ist das Strafmaß höher aufgrund des höheren Unrechtsgehalts. 

Die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB ist die Beschädigung oder Zerstörung von fremden Sachen, die eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes zur Folge hat. Bei diesem Delikt ist ebenfalls ein Strafantrag erforderlich. Bei solchen Delikten sollte man als Geschädigter stets eine Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen.