Die Rechtswidrigkeit ist ein Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung.
Bei der Frage der Rechtswidrigkeit geht es um die Frage des Unrechts, also um die Bewertung menschlichen Verhaltens in rechtswidrig oder rechtmäßig. Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel mit dem vorliegenden Tatbestand eines Delikts indiziert.
Dann wird die Rechtswidrigkeit bejaht, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Das sind Erlaubnisnormen, die dem Handelnden in einer besonderen Konfliktsituation ausnahmsweise das unter Strafe stehende Verhalten gestatten.
Rechtfertigungsgründe können sein:
- Notwehr, § 32 StGB
- rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Einwilligung in ein Delikt, wie bspw. in die Körperverletzung gem. § 228 StGB.
Die Notwehr gem. § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus, der eine drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen darstellt. Der sich Verteidigende dürfte dabei eine Notwehrhandlung vornehmen, die angemessen ist, um den Angriff abzuwehren. Das folgt aus dem Grundgedanken, dass jedermann berechtigt ist, sich und seine Individualrechtsgüter zu verteidigen.
Bei dem rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB ist im Gegensatz zu der Notwehr eine Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern erforderlich. Fälle, die nicht von § 32 StGB erfasst sind, fallen in den eher kleinen Anwendungsbereich des § 34 StGB. Dieser regelt die Konfliktsituation zweier rechtlich geschützter Interessen und erlaubt grundsätzlich die Verletzung des geringer bewerteten Interesses, wenn der Täter nicht anders handeln kann, um das höhergestellte Interesse zu schützen.
Ein anderer Rechtfertigungsgrund kann die Einwilligung in ein Delikt sein. Beispielsweise in eine Körperverletzung einwilligen kann nur der alleinige Inhaber des verletzten Interesses sein, also das Opfer. Eine Einwilligung gilt auch nur, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat, um die Bedeutung und Tragweite der Tat und seiner Einwilligung dazu erkennen zu können. Die Einwilligung muss außerdem vor der Tat erteilt werden und noch im Moment der Tat fortdauern. Eine nachträgliche Zustimmung ist keine geltende Einwilligung. Entscheidend ist, dass die Einwilligung nach außen erkennbar ist, sie muss ausdrücklich oder konkludent, also aus dem Verhalten erkennbar, erklärt sein. Wenn das Opfer aus Gründen der Täuschung, Drohung oder aus einem Irrtum heraus in die Tat einwilligt, ist dies auch nicht gültig.
Sofern diese Gründe vorliegen, ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters nicht gegeben und es folgt die Straflosigkeit der Handlung.