Bei Erfolgsdelikten wie Verletzungsdelikten muss eine Kausalität, also eine Ursächlichkeit der Tathandlung gegeben sein, um die Strafbarkeit bejahen zu können. Kausalität ist der Zusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem Tatbestandserfolg. Der Täter müsste durch sein Verhalten den Erfolg kausal herbeigeführt haben.
Literatur und Rechtsprechung bestimmen die Kausalität mit der Conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie). Danach ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Bei der Feststellung der Kausalität gibt es verschiedene Problemfälle:
Eine alternative Kausalität kann vorliegen. Das ist der Fall, wenn mehrere Ursachen zusammenwirken, von denen jede für sich allein den Erfolg zum selben Zeitpunkt herbeiführte. Dabei ist jede Bedingung einzeln für den Erfolg als ursächlich anzunehmen.
Die kumulative Kausalität ist das Vorliegen von zwei oder mehreren unabhängig voneinander vorgenommenen Handlungen, welche nur in ihrem Zusammenwirken den Erfolg herbeiführen. Dabei sind alle Handlungen kausal.
Ein anderer Fall ist die überholende Kausalität, das bedeutet, dass eine andere Ursache völlig unabhängig von der Erstursache den Eintritt des Erfolges bewirkt. In diesen Fällen ist die Kausalität der ersten Handlung zu verneinen und nur die Kausalität bei der zweiten Ursache anzunehmen.
Dann muss der Erfolg noch objektiv zurechenbar sein. Dem Täter müsste der Erfolg als sein Werk zugerechnet werden können. Die Lehre von der objektiven Zurechnung ist folgende: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg verwirklichte. Es gilt festzustellen, ob ein Erfolg, der auf einem vom Täter angestoßenen Kausalverlauf beruht, auch wirklich das “Werk des Täters” ist.