Man unterscheidet bei der Begehungsweise einer Tat zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Diese beiden Tatbestandsmerkmale sind Teil des subjektiven Tatbestandes, gehören also zu der inneren Einstellung des Täters gegenüber seiner Tat, also das Bewusstsein des Täters während der Tat.
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Dabei gibt es Untergruppen:
- Dolus Directus 1. Grades (Absicht)
- Dolus Directus 2. Grades (direkter Vorsatz)
- Dolus Eventualis (Eventualvorsatz)
Der Dolus Directus 1.Grades ist die höchste Vorsatzform, dabei hat der Täter die Absicht zur Tat, würde also beispielsweise die Verletzung des Opfers gezielt bezwecken.
Der Dolus Directus 2. Grades, der direkte Vorsatz ist das Wissen bezüglich der Tat. Der Täter ist mit dem Erfolg einverstanden, ohne ihn jedoch anzustreben.
Der Dolus Eventualis reicht in der Regel zur Annahme von Vorsatz aus. Dabei muss der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten und diese billigend in Kauf nehmen.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Kennzeichnend ist die ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Unterschieden bei der Fahrlässigkeit wird weiter zwischen
- bewusster Fahrlässigkeit und
- unbewusster Fahrlässigkeit.
Bei der unbewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter nicht, dass er durch sein Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Dies hätte er aber objektiv und subjektiv nach seinen persönlichen Fähigkeiten erkennen können. Bewusst fahrlässig dagegen handelt, wer die möglichen Folgen seines Handelns erkennt, jedoch darauf vertraut, dass diese nicht eintreten werden.
Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist teilweise schwierig, aber von enormer Bedeutung, denn der Strafrahmen verschiebt sich beträchtlich, wenn es sich lediglich um eine fahrlässige Handlung handelt.
Das entscheidende Kriterium ist der Wille bezüglich der Tatbestandsverwirklichung. Bei bewusster Fahrlässigkeit hofft und vertraut der Täter auf den Nichteintritt der Tatbestandsverwirklichung, bei dem Dolus Eventualis würde der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nehmen.