Über 22% der verurteilten Straftaten sind Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden. Geschütztes Rechtsgut dieser Regelungen sind zum einen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und zum anderen die Rechtsgüter der Individuen – das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das geistige Eigentum.
Straßenverkehrsdelikte sind in §§ 315 – 316, 142 StGB geregelt. Es handelt sich dabei um Gefährdungsdelikte. Beispielsweise ist die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Missachtung der Vorfahrtsregeln gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt, das heißt, das Verhalten des Fahrers muss Leib und Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährden. Ein abstraktes Gefährdungsdelikt hingegen ist die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Sanktioniert wird dabei die generelle Gefährlichkeit der Trunkenheit im Verkehr, ohne dass ein konkreter Gefährdungserfolg nötig ist.
verbotene Autorennen – § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
Der sog. „Raserpragraph“ § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde eingeführt, um Autorennen unter Strafe zu stellen.
Es handelt sich hierbei auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es bestraft denjenigen, der „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.
Bis 2017 galten illegale Autorennen noch als Ordnungswidrigkeit. Dann wurde der Tatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen ins StGB aufgenommen und wurde im Februar 2022 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform eingestuft. Bis dahin war die Verfassungsmäßigkeit des Paragraphen umstritten.
Das Strafmaß der Autorennen sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Wenn das Rennen allerdings nicht bei einer abstrakten Gefahr bleibt, sondern sich die Gefahr in einem Unfall verwirklicht, fällt die Strafe noch höher aus. Wenn ein Mensch zu Tode kommt, schwer verletzt wird, oder eine große Anzahl von Menschen Gesundheitsschädigungen erfahren, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eines Unfallbeteiligten ist gem. § 142 StGB strafbar. Diese Regelung schützt nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern ausschließlich das private Interesse eines Unfallbeteiligten. Das ist das Interesse an einer umfassenden Aufklärung des Unfallherganges, um mögliche Schadensersatzansprüche zu sichern oder abwehren zu können. Da diese Ansprüche aber aus den Gefahren des Straßenverkehrs resultieren, wird der § 142 StGB zu den Straßenverkehrsdelikten gezählt.
Strafbar macht sich der Unfallbeteiligte, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung etc. ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessenen Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Nun steht im Raum, diesen Paragraph teilweise aus dem Strafgesetzbuch zu streichen und als Ordnungswidrigkeit einzuordnen. Bislang gilt dies für alle Arten von Schäden, also sowohl für Personenschäden als auch für kleine Sachschäden.
Schon seit längerem wird über eine Reform des § 142 StGB diskutiert. Der Vorschlag, die Unfallflucht nur bei Unfällen mit Personenschäden strafbar zu machen und die Unfallflucht bei Sachschäden als Ordnungswidrigkeit zu behandeln, wurde nun immer lauter.
Kritisiert am § 142 StGB wird, dass auch derjenige, der nur einen kleinen Lackschaden verursacht und dann nicht angemessen lang genug wartet, davon erfasst und bestraft wird. Ein Argument ist, dass der Unrechtsgehalt des § 142 StGB gestärkt werden würde, wenn solche Fälle nicht mehr darunter fallen würden, sondern nur noch Fahrerflucht bei Personenschäden strafbar wären. Eine Entscheidung über diese Reformideen wurde noch nicht getroffen. Das Bundesministerium der Justiz hat Experten um Stellungnahme gebeten und plant zukünftig die Reform des Delikts.