Körperverletzungsdelikte sind geregelt im 17. Abschnitt des StGB. in §§ 223 ff. StGB und stellen die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen unter Strafe. Sie machen ca. 10% der Gesamtkriminalität aus.
Hierzu zählen:
- Die (einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
- Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a STGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
Die einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB stellt das Grunddelikt dar und ist ein Erfolgsdelikt. Die Tatbestandsmäßigkeit setzt einen Taterfolg in Form einer Gesundheitsschädigung oder körperlichen Misshandlung voraus. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, welche die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines – wenn auch nur vorübergehenden – pathologischen Zustands.
Handlungsobjekt ist ein anderer Mensch, folglich ist eine Selbstverletzung straflos.
Die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung werden allerdings nicht immer von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt, sondern gemäß § 230 StGB nur, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt oder die Strafverfolgungsbehörden ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. Das hat zur Folge, dass nicht alle Straftaten rechtliche Folgen nach sich ziehen. Es handelt sich um sog. Strafantragsdelikte.
Die gefährliche (§ 224), die schwere (§ 226) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) stellen Qualifikationen des § 223 StGB dar. Das bedeutet, auf den Grundtatbestand der Körperverletzung bauen weitere Tatbestandsmerkmale auf.
Oftmals wird bei der Prüfung des Delikts schnell von einer Qualifikation wie bspw. von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. Durch § 224 StGB wird eine Körperverletzung unter Strafe gestellt, bei der die Art und Weise der Tatausführung von erheblichem Unrecht geprägt ist. Das kann die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs sein oder mittels der Beibringung von Gift etc..
Die schwere Körperverletzung, geregelt in § 226 StGB, knüpft nicht an die Tathandlung an, sondern fordert einen besonders schweren Taterfolg. Das ist gegeben, wenn das Opfer eine Verletzung des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, erleidet. Auch eine erhebliche dauerhafte Entstellung, einer Lähmung des Siechtums, einer geistigen Erkrankung oder Behinderung zählen zu den schweren Folgen gem. § 226 StGB.